Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 76a DRiG vom 01.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 62 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des DRiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 76a DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 76a DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen


(Text neue Fassung)

§ 76a Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend § 48a Abs. 1 bis 5 zu regeln.



Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.