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§ 33a - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 33a Ausbildungsaufstieg



(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1.
im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,

2.
im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und

3.
im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für

1.
den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und

2.
den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten

jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht.

(4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden.

(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 33a BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... 36, 3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4, 4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, ... Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben. (3) Andere ...
§ 33 BLV Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
... nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie ...
§ 43 BLV
... des Bundesdienstes unter Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die ...
§ 45 BLV Übergangsvorschrift
... für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits ... die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach ... 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der ... (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, ... in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 54 BLV Aufstieg (vom 27.01.2017)
... Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ... Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind ... in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. ... von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 18 LAP-hDEUKV Aufstieg für besondere Verwendungen (vom 14.02.2009)
... Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ersetzt. 3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 4. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ersetzt. 3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ist," eingefügt. 4. In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ersetzt. 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ersetzt. 3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... worden ist," eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ist," eingefügt. 9. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... wie folgt geändert: 1. In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 6. In § 20 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... eingefügt. 8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... worden ist," eingefügt. 3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... worden ist," eingefügt. 3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 10 PostLV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057; aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
§ 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Aufstieg (vom 14.02.2009)
... Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist ... verliehen werden. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
§ 27 LAP-gntDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... des mittleren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... in den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. (6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
§ 24 LAP-gtDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - gemäß den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. (6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
§ 37 LAP-gtDWSVV Übergangsregelung
... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Aufstieg nach § 28 oder § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen worden ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
§ 22 LAP-htDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ... Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
§ 23 LAP-mntDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 12 LAP-PostV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
§ 15 LAP-PostV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Dienstes als Beisitzenden. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
§ 23 LAP-PostV Feststellungsverfahren
...  (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht zuerkannt ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 12 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
§ 15 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Dienstes als Beisitzenden. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
§ 23 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren
...  (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht zuerkannt ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...
§ 10 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
§ 20 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...
§ 37 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...
§ 40 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...