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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1.Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
 
1.1Stellung der Zahnarztpraxis
im Gesundheitswesen
(§ 3 Nr. 1.1)
a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation des Gesundheits-
wesens erläutern
b) die besonderen Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungs-
berufes aufzeigen
c) Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesell-
schafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2Organisation, Aufgaben,
Funktionsbereiche und Aus-
stattung des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 1.2)
a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-
betriebes erläutern
b) Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben,
pflegen und warten
c) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instru-
menten feststellen; Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-
nehmervertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.3Gesetzliche und vertragliche
Regelungen der zahn-
medizinischen Versorgung
(§ 3 Nr. 1.3)
a) rechtliche Grenzen für das selbständige Handeln beachten
b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten
c) über grundlegende Elemente der Sozialgesetze informieren
d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-
barungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten erläu-
tern und beachten
1.4Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1.4)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung, erklären
b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
e) Fortbildung als Voraussetzung für berufliche und persönliche
Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
ermitteln
f) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
1.5Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 1.5)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 3 Nr. 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2.Durchführen von
Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 2)
 
2.1Infektionskrankheiten
(§ 3 Nr. 2.1)
a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben
b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren in der
Praxis erkennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und ent-
sprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung,
treffen
2.2Maßnahmen der Arbeits-
und Praxishygiene
(§ 3 Nr. 2.2)
a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene
Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sach-
gerecht handhaben
c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygiene-
planes der Praxis durchführen
d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und
Geräten durchführen
e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wie-
deraufbereiten und entsorgen
3.Arbeitsorganisation,
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 3)
 
3.1Arbeiten im Team
(§ 3 Nr. 3.1)
a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit Mitarbeitern
kooperieren und eigenverantwortlich handeln
b) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell gestalten und ziel-
gerichtet organisieren
c) Praxisabläufe effizient gestalten und mit organisieren
d) zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen
3.2Qualitäts- und Zeitmanagement
(§ 3 Nr. 3.2)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungs-
betrieb an Beispielen erläutern
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-
bereich planen, durchführen und dokumentieren
c) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Ter-
minplanung durchführen
e) Wiederbestellung organisieren
f) bedarfsgerechte Terminplanung mit zahntechnischen Laboren
koordinieren
g) Terminplanung zur Praxisorganisation erstellen und überwa-
chen, insbesondere zu vorgeschriebenen Prüf-, Überwachungs-
und Informationsterminen
4.Kommunikation, Information
und Datenschutz
(§ 3 Nr. 4)
 
4.1Kommunikationsformen
und -methoden
(§ 3 Nr. 4.1)
a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
c) Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hin-
sicht auf Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung
und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
d) zahnärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 3 Nr. 4.2)
a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden
b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen
c) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikt-
situationen beitragen
4.3Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 4.3)
a) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung, -verarbeitung
und des Datenaustausches nutzen
b) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung
unterschiedlicher Praxisvorgänge, insbesondere bei der Patien-
tenaufnahme, der Patientenbetreuung, der Behandlungsassis-
tenz, der Praxisorganisation und -verwaltung sowie der Abrech-
nung von Leistungen, anwenden
c) Fehlerrisiken und Fehlerfolgen erkennen und einschätzen
d) Informationen beschaffen und nutzen
e) Fachliteratur und andere Informationsangebote nutzen
4.4Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Nr. 4.4)
a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im internen
Praxisablauf und bei externen Kontakten anwenden
b) Daten pflegen und sichern
c) Datentransfer gesichert durchführen
d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren
5.Patientenbetreuung
(§ 3 Nr. 5)
a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen
b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wün-
sche vor, während und nach der Behandlung betreuen
c) verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung
mitwirken
d) Beschwerden von Patienten entgegennehmen und Lösungs-
möglichkeiten anbieten
e) Besonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen,
insbesondere mit ängstlichen, behinderten, älteren und pflege-
bedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten
6.Grundlagen der Prophylaxe
(§ 3 Nr. 6)
a) Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankun-
gen erläutern
b) Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der
Gruppenprophylaxe mitwirken
c) Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-
laxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und
Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren
d) Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und bei der Dia-
gnostik von Zahnbelägen und Methoden der Kariesrisikobestim-
mung mitwirken
  e) Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete
Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren und ihre Anwendung
demonstrieren
f) Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahn-
putzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und
Patienten remotivieren
g) bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
7.Durchführen begleitender Maß-
nahmen bei der Diagnostik und
Therapie unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes
(§ 3 Nr. 7)
 
7.1Assistenz bei der zahn-
ärztlichen Behandlung
(§ 3 Nr. 7.1)
a) Gebräuchliche Fachbezeichnungen und Abkürzungen der zahn-
medizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens an-
wenden
b) Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei Befundaufnah-
me und diagnostischen Maßnahmen mitwirken
c) bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnah-
men assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Ma-
terialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben,
instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren
d) bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkran-
kungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichts-
schädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
e) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren,
insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorberei-
ten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren
und Behandlungsabläufe dokumentieren
f) bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahn-
stellungs- und Kieferanomalien assistieren
g) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbe-
sondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumen-
tieren und Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle,
Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen
i) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln,
Werkstoffen und Materialien beachten; Verordnung von Arznei-
mitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben
7.2Röntgen und Strahlenschutz
(§ 3 Nr. 7.2)
a) Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis
erklären
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-
genstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden
Strahlen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal
durchführen
d) intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach Anweisung und
unter Aufsicht des Zahnarztes anwenden
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontroll- und Do-
kumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen
durchführen
f) Film- und Bildverarbeitung durchführen
g) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mit-
wirken
8.Hilfeleistungen bei Zwischen-
fällen und Unfällen
(§ 3 Nr. 8)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen
ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock,
Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutun-
gen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten
c) bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen mitwirken
d) Dokumentation auf Anweisung durchführen
e) Erste Hilfsmaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen
mit Infektionspotential, einleiten und durchführen
f) Rettungsdienst alarmieren
9.Praxisorganisation
und -verwaltung
(§ 3 Nr. 9)
 
9.1Praxisabläufe
(§ 3 Nr. 9.1)
a) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbei-
ten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durch-
führen
b) bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der
Praxis mitwirken
c) Ablauf der Abrechnung organisieren
9.2Verwaltungsarbeiten
(§ 3 Nr. 9.2)
a) Patientendaten erfassen und verarbeiten
b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen
d) Vordrucke und Formulare bearbeiten
e) Dokumentationspflichten zu Rechtsverordnungen umsetzen
9.3Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 9.3)
a) Zahlungsvorgänge abwickeln
b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren,
betriebliches Mahnwesen durchführen
c) gerichtliches Mahnverfahren einleiten
9.4Materialbeschaffung
und -verwaltung
(§ 3 Nr. 9.4)
a) Bedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen
und Materialien ermitteln, bei der Beschaffung mitwirken, Bestel-
lungen aufgeben
b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-
vertragsrechts prüfen
c) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und
überwachen
10.Abrechnung von Leistungen
(§ 3 Nr. 10)
a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden
b) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage vorgegebener Therapie-
pläne erstellen; über Kostenzusammensetzung informieren
c) erbrachte Leistungen für die gesetzlichen Krankenversicherun-
gen und sonstigen Kostenträger erfassen, die Abrechnung
erstellen und weiterleiten
d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden
e) Privatliquidationen erstellen
f) zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahnmedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZahnmedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 ZahnmedAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 8 ZahnmedAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...