§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 56 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das Ausschlußurteil erlassen ist. | (Text neue Fassung) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist. |