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Artikel 56 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken


Artikel 56 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchRG § 6, § 13, § 66, § 67

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter „das Urteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

2.
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt.

3.
In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 56 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 56 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 29 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
... III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...