§ 13 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009

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Frühere Fassungen von § 13 ZDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 ZDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
... seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann  ... abzuberufen." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann ...


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