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Abschnitt 2 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes

§ 4 Schutz des Vertrauensmannes



Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.


§ 5 Schweigepflicht



(1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) und den Mitgliedern des für die Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrats.


§ 6 Unfallschutz



Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung.


§ 7 Amtszeit



(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.

(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit

1.
durch Niederlegung des Amtes,

2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder

3.
durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.


§ 8 Niederlegung des Amtes



Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.




§ 9 Abberufung des Vertrauensmannes



(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrauensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwaltungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrauensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungsantrag anordnen.




§ 10 Eintritt des Stellvertreters



(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).

(3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.


§ 11 Versetzung des Vertrauensmannes



Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.


§ 12 Beschwerderecht



Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.


§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann



Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.