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Änderung § 2 PostSVOrgG vom 12.02.2009

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§ 2 PostSVOrgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 PostSVOrgG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 101 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten


(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen:

1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes,

(Text neue Fassung)

2. der Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes,

3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,

vorherige Änderung

4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,



4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,

5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen.

(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung.




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