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§ 4 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich



(1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über Personalausweise

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PersAuswG Ordnungswidrigkeiten
... 3. gegen das Verbot a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf ... des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung ... Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...