§ 7 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Muster, Vordrucke


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014

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Frühere Fassungen von § 7 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2014Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
vom 02.06.2014 BGBl. I S. 700

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckProdAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Artikel 2 3. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... „15. August" durch die Angabe „31. August" ersetzt. 5. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ...


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