(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach §
39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
- 1.
- zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
- 2.
- zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.