(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach §
44 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 65 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 18.12.2007) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen ...