Die Länder erfüllen die sich aus der
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das
Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des
Tierschutzgesetzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei haben sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die Länder können bestimmen, dass eine nach landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach §
11 Abs. 1 Nr. 2a des
Tierschutzgesetzes einschließt. Soweit im Hinblick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können die Länder in entsprechender Anwendung des §
2a Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen an das Halten der Tiere erlassen.