Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
65 oder eine Straftat nach §
66 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und §
74a des
Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.