(1) Solange die Länder im Rahmen des §
60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus §
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine §
29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des §
60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt §
29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.