Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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Abschnitt 8 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Abschnitt 8 Ergänzende Vorschriften
§ 62 Befreiungen
§ 63 Funktionssicherung
§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften

Abschnitt 8 Ergänzende Vorschriften

§ 62 Befreiungen


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47 m.W.v. 18. Dezember 2007

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§ 63 Funktionssicherung


§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,

2.
der Bundespolizei,

3.
des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,

4.
der See- oder Binnenschifffahrt,

5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

6.
des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder

7.
der Fernmeldeversorgung

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

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§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften


§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.



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