- 1.
- bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und eine Prüfbescheinigung auszustellen,
- 2.
- bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und eine Konformitätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.
(2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung des Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach Anhang VI Nr. 7 der
Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet. Personen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182