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§ 11 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 11 Mitwirkungspflichten



(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1.
Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz im Inland oder

2.
Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland

fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darüber zu unterrichten.

(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Hersteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 11 KonVEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 495 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KonVEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KonVEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonVEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 495 9. ZustAnpV Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
...  In § 11 Abs. 1 und § 12 der Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom ...