Start
>
GlasblAusbV
>
§ 9
Updates
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 19.06.1998
BGBl. I S. 1612
; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001
BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263
Berufliche Bildung
§ 8
←
→
Anlage
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
§ 8
←
→
Anlage
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GlasblAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasblAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 GlasblAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und
9
...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GlasblAusbV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/2133/a30245.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed