§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt
§ 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24 FStrG Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023) ... 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
Zitat in folgenden NormenFernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)
Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
§ 3 FStrBAG Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (vom 05.06.2021) ... 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie 4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht ... vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: „§ 17 Erfordernis der Planfeststellung ... 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die ... 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ... 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie 4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht ... vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die ...
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Zitate in aufgehobenen TitelnMaßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020) ... §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Die frühe ...
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