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§ 17f - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls



1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.



 
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Frühere Fassungen von § 17f FStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17f FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17f FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18f FStrG Vorzeitige Besitzeinweisung (vom 29.12.2023)
... Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei ...
§ 19 FStrG Enteignung (vom 13.03.2020)
... durchgeführt werden. (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt: „§ 17g Veröffentlichung im ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... bleiben unberührt." 4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f . 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe ... 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch ... 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 7. In § 19a werden a) die Angabe „(§ 17 Abs. ...