Änderung § 16 FStrG vom 29.07.2026

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§ 16 FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 16 FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Planungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2 Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3 Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) 1 Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). 2 Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3 Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. 4 Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.

(3) 1 Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2 Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3 Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.



(heute geltende Fassung) 



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