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Artikel 4 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 4 ändert mWv. 29. Juli 2026 FStrG § 2, § 3, § 4, § 5, § 5b, § 6, § 8, § 9a, § 13b, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17g, § 17h, § 17i, § 17j, § 17k, § 18f, § 22, § 23a, § 24, Anlage 1, Anlage 2
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden."
- b)
- Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben."
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann."
- 3.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Sicherheitsvorschriften
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht." - 4.
- In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.
- 5.
- In § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 6.
- Nach § 6 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Kosten der Vermessung und Abmarkung eines Grundstücks, dessen Eigentum nach Absatz 1 oder nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 übergeht, trägt der neue Träger der Straßenbaulast."
- 7.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.
- 8.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu einer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.
- 9.
- In § 13b in der Angabe von Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 10.
- In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 11.
- § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16 Planungen(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen." - 12.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."
- 13.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „eine durchgehende Länge von höchstens 1.500 Metern hat und" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
- 1.
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 2.
- die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.(4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.(5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend."
- 14.
- § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a Anhörungsverfahren(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." - 15.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung."
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer gesetzlich angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur Benehmensherstellung. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen."
- e)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 16.
- § 17c wird gestrichen.
- 17.
- § 17d wird durch den folgenden § 17d ersetzt:
„§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes." - 18.
- § 17e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."
- 19.
- § 17g wird gestrichen.
- 19a.
- § 17h wird gestrichen.
- 20.
- § 17i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
- 1.
- im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rødby gelegen ist oder
- 2.
- in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 21.
- § 17j wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 22.
- In § 17k in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 23.
- In § 18f Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- 24.
- In § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 23a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 25.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17c" durch die Angabe „§ 75 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 13 bis 16 werden durch die folgenden Absätze 13 bis 15 ersetzt:„(13) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.(14) § 3 Absatz 1a und 1b ist nicht auf den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist.(15) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."
- 26.
- Die Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 17e Absatz 1)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten- 1.
- A: Autobahn
- 2.
- B: Bundesstraße
- 3.
- L: Landesstraße
- 4.
- E: Europastraße
- 5.
- OU: Ortsumgehung
| Lfd. Nr. | Bezeichnung |
| 1 | A 1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg |
| 2 | A 1 Kreuz Bremen - Dreieck Stuhr mit Ersatzneubau der Weserstrombrücke |
| 3 | A 1 Kreuz Kamen - Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-Hamm-Kanal |
| 4 | A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43) |
| 5 | A 1 Maschener Kreuz |
| 6 | A 1 Westhofener Kreuz (A 45) |
| 7 | A 1 Blankenheim - Adenau |
| 8 | A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen |
| 9 | A 2 Kreuz Bottrop (A 31) |
| 10 | A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe |
| 11 | A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) - Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken |
| 12 | A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) - Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken |
| 13 | A 3 Leverkusen-Zentrum - Kreuz Leverkusen (A 1) |
| 14 | A 3 Nittendorf - Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing |
| 15 | A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66) |
| 16 | A 3 Offenbacher Kreuz (A 661) |
| 17 | A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) - Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen |
| 18 | A 4 Dreieck Nossen - Hermsdorf |
| 19 | A 5 Nordwestkreuz Frankfurt (A 66) |
| 20 | A 5 Westkreuz Frankfurt (A 648) |
| 21 | A 5 Kreuz Bad Homburg (A 661) |
| 22 | A 5 Dreieck Karlsruhe |
| 23 | A 6 Saarbrücken-Fechingen - St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen |
| 24 | A 6 Kreuz Frankenthal - Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke |
| 25 | A 6 Kreuz Mannheim - Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke |
| 26 | A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) - Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern |
| 27 | A 7 Berkheim - Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee |
| 28 | A 7 Dreieck Hittistetten - Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen |
| 29 | A 8 Mühlhausen - Hohenstadt |
| 30 | A 8 Kreuz München-Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich |
| 31 | A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf - Erkner |
| 32 | A 10 Erkner - Freienbrink |
| 33 | A 12 Dreieck Spreeau - Frankfurt/Oder |
| 34 | A 14 Leipzig-Ost - Dreieck Parthenaue |
| 35 | A 20 Westerstede (A 28) - Weede |
| 36 | A 26 Drochtersen (A 20) - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1) |
| 37 | A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde - Bremerhaven-Überseehäfen |
| 38 | A 27 Ersatzneubau Lesumbrücke |
| 39 | A 33 Bielefeld-Brackwede - Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln |
| 40 | A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) - Osnabrück-Belm |
| 41 | A 39 Lüneburg - Wolfsburg |
| 42 | A 40 Kreuz Kaiserberg - Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke |
| 43 | A 42 Bottrop-Süd - Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal |
| 44 | A 44 Dreieck Lossetal - Helsa-Ost |
| 45 | A 44 Kreuz Kassel West - Dreieck Kassel-Süd mit Ersatzneubau Berghäuser Brücke |
| 46 | A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1) |
| 47 | A 45 Haiger/Burbach - Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden |
| 48 | A 45 Siegen-Süd - Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke |
| 49 | A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid - Lüdenscheid-Nord |
| 50 | A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim - Düsseldorf-Bilk |
| 51 | A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418) |
| 52 | A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord - Bendorf/Neuwied |
| 53 | A 52 Kreuz Breitscheid - Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard |
| 54 | A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) - Kreuz Neersen (A 44) |
| 55 | A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) - Kreuz Moers (A 40) |
| 56 | A 59 Kreuz Duisburg (A 40) - Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich |
| 57 | A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim - Ginsheim-Gustavsburg |
| 58 | A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) - Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg einschließlich Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer |
| 59 | A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt - Worms |
| 60 | A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang - Trier |
| 61 | A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein - Kreuz Wiesbaden |
| 62 | A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) - Kreuz Weinsberg |
| 63 | A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) - Kreuz München-Süd (A 8) |
| 64 | A 100 Dreieck Neukölln (A 113) - Storkower Straße |
| 65 | A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke |
| 66 | A 111 Stolpe - Dreieck Charlottenburg (A 100) |
| 67 | A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel - Dreieck Norderelbe (A 1) |
| 68 | A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2) |
| 69 | A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) - Dreieck Köln-Lind (A 59) |
| 70 | A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) - Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-Nord |
| 71 | A 565 Bonn-Poppelsdorf - Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers |
| 72 | A 643 Dreieck Mainz (A 60) - Mainz-Mombach |
| 73 | A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd - Gustavsburg |
| 74 | B 6 OU Bruckdorf |
| 75 | B 6 OU Gröbers |
| 76 | B 6 OU Großkugel |
| 77 | B 7 Altenburg (B 93) - Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen |
| 78 | B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen - nördlich Frohburg) |
| 79 | B 19 OU Meiningen |
| 80 | B 85 Altenkreith - Wetterfeld |
| 81 | B 87 OU Naumburg - Wethau |
| 82 | B 101 OU Elsterwerda |
| 83 | B 112 OU Neuzelle |
| 84 | B 112 OU Eisenhüttenstadt |
| 85 | B 167 OU Finowfurt |
| 86 | B 167 OU Eberswalde |
| 87 | B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow |
| 88 | B 169 OU Plessa |
| 89 | B 178 Nostitz - A 4 (Weißenberg) |
| 90 | B 87 OU Weißenfels |
| 91 | B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig) |
| 92 | B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung |
| 93 | B 221 OU Scherpenseel |
| 94 | B 221 OU Unterbruch |
| 95 | B 269 OU Saarlouis - Fraulautern |
| 96 | B 405 OU Ersatzneubau der Fraulauterner Brücke |
| 97 | E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden - Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone) |
| 98 | B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A 1)". |
- 27.
- Anlage 2 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17628/a340608.htm
