Änderung § 17h FStrG vom 07.12.2018

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§ 17h FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 17h FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

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§ 17h (neu)


(Text neue Fassung)

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1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.




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