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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Siebdruckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung, der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung.

Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
informations- und kommunikationstechnische Systeme,

4.
Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe,

5.
Siebdruckformherstellung,

6.
Prozessvorbereitung,

7.
Druckprozesssteuerung.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SiebdrAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...