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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 4



Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Werden Anträge binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens an gewährt.