Auf Grund des §
97 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß §
97 Satz 3 des
Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zuständige Stelle für die Durchführung der
Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ist die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Fortbildungsgang durchgeführt wird.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.