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Änderung § 2 EnWG vom 01.11.2008

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§ 2 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen


(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.