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Änderung § 26 EnWG vom 27.07.2021

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§ 26 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 26 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas


(Text neue Fassung)

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas


vorherige Änderung

Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.



Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.

 (keine frühere Fassung vorhanden)