Änderung § 35f EnWG vom 30.04.2022

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§ 35f EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2022 geltenden Fassung
§ 35f EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674

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§ 35f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35f Evaluierung


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1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evaluiert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. 2 Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen.




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