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Änderung § 107 EnWG vom 13.10.2023

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§ 107 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 107 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof


(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);

2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);

3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,

a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,

b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,

(Text alte Fassung)

c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

(Text neue Fassung)

c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;

4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,

a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und

b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung.

(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.



 

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