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Änderung § 14 EnWG vom 26.08.2009

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§ 14 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 14 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen


(Text alte Fassung)

(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals zum 1. August 2006 zu erstellen haben. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenommen. § 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.

(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen, in dessen Netz sie technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden.

(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. 2 § 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals zum 1. August 2006 zu erstellen haben. 3 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenommen. 4 § 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.

(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden; dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(2) 1 Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)