Änderung § 35a EnWG vom 23.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35a EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 35a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35a Allgemeines


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(2) 1 Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2 Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed