Änderung § 40c EnWG vom 23.12.2025

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§ 40c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 40c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen


(Text neue Fassung)

§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

vorherige Änderung

(2) 1 Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2 Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.



(2) 1 Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2 Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

(3) 1 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. 2 Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.



(heute geltende Fassung) 



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