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Änderung § 95a EnWG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95a EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 95a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 95a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 95a Strafvorschriften | |
| (Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 *) verstößt, indem er |
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5 a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 101 Buchstabe b G. v. 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al231355-0.htm


