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Änderung § 95b EnWG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95b EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 95b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 95b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 95b Strafvorschriften | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder | |
| (Text alte Fassung) 2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. | (Text neue Fassung) 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. |
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