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Änderung § 12d EnWG vom 04.08.2011

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§ 12d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 12d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans


vorherige Änderung

 


1 Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. 2 Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)