§ 19a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 19a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Umstellung der Gasqualität |
1 Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. |