Änderung § 21d EnWG vom 04.08.2011

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§ 21d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 21d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21d Messsysteme


vorherige Änderung

 


(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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