§ 45b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung | § 45b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 45b (neu) | (Text neue Fassung)§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren |
1 Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. 2 Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 3 Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. 4 Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen. |