Änderung § 45b EnWG vom 05.08.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 NABEEG am 5. August 2011 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 45b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. 2 Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 3 Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. 4 Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed