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Änderung § 95b EnWG vom 12.12.2012

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§ 95b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 95b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95b Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)