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Änderung § 21d EnWG vom 02.09.2016

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§ 21d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 21d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21d Messsysteme


(Text neue Fassung)

§ 21d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.



 
(heute geltende Fassung)