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Änderung § 17d EnWG vom 01.01.2017

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§ 17d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 17d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans


(Text neue Fassung)

§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. 2 Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. 3 Eine Leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) 1 Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2 Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 Anschlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zugewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. 3 Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. 4 Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 5 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) 1 Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. 2 Die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. 3 Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt. 4 Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. 5 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet.

(4) 1 Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizierten Windenergieanlagen auf See die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuweisung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungsverfahrens. 2 Soweit die Kapazitätszuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. 3 Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren durch schriftlichen Bescheid. 4 Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren nicht nachweist. 5 Die Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die im Versteigerungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt.

(5)
1 Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungsleitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 ausnehmen. 2 Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.

(6)
1 Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes oder eine entsprechende Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Regulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin befristet, hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Netzanbindung. 2 Ein Anspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. 3 Um eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen und um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6.500 Megawatt im Jahr 2020 zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See

1. nicht spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung
für die Errichtung der Windenergieanlage auf See erbringt,

2. nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat oder

3. die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.

4 Für den Nachweis über
eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen. 5 Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(7) 1
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2 Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Windenergieanlagen auf See für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

(8)
1 Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen



(1) 1 Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. 2 Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. 3 Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) 1 Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. 2 In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. 3 In diesem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung. 4 Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 5 Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, jeweils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. 6 Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen. 7 Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. 8 Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 9 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich.

(3) 1 Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. 2 Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

(4)
1 Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. 2 Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.

(5)
1 Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. 2 Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. 3 Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.

(6)
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(7)
1 Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

(Textabschnitt unverändert)

1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

vorherige Änderung

2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3. zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung, Verlagerung und Entziehung von Anbindungskapazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach Absatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines Zuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und für die Zuweisung von Anbindungskapazität sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.

2 Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(9)
§ 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.



2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.

2 Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(8)
§ 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.