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Änderung § 46a EnWG vom 03.02.2017

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§ 46a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.02.2017 geltenden Fassung
§ 46a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 130

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§ 46a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde


vorherige Änderung

 


1 Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. 2 Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere

1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,

2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,

3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und

4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.

3 Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.