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Synopse aller Änderungen des EnWG am 28.11.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2025 durch Artikel 1 des EnWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung
EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

(Fußnote zum Gesetz)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
    § 1a Grundsätze des Strommarktes
    § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
    § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
    § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
    § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
    § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
    § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
    § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
    § 5 Anzeige der Energiebelieferung
    § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
    § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
Teil 2 Entflechtung
    Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
       § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
       § 6a Verwendung von Informationen
       § 6b Rechnungslegung und Buchführung
       § 6c Ordnungsgeldvorschriften
       § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
    Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
       § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
       § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
       § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
       § 9 Unabhängiger Systembetreiber
       § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
       § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
       § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
    Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber
       § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
       § 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
       § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
       § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
       § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
       § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
       § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
       § 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
       § 12e Bundesbedarfsplan
       § 12f Herausgabe von Daten
       § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
       § 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
       § 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
       § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
       § 13b Stilllegungen von Anlagen
       § 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
       § 13d Netzreserve
       § 13e Kapazitätsreserve
       § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
       § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
       § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
       § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 13j Festlegungskompetenzen
       § 13k Nutzen statt Abregeln
       § 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
       § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
       § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
       § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
       § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
       § 14d Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung
       § 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
       § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
       § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
       § 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
       § 15e Herausgabe von Daten
       § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
    Abschnitt 2 Netzanschluss
       § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 17a (aufgehoben)
       § 17b (aufgehoben)
       § 17c (aufgehoben)
       § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
       § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
       § 17f Belastungsausgleich
       § 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
       § 17h Abschluss von Versicherungen
       § 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
       § 17j Verordnungsermächtigung
       § 18 Allgemeine Anschlusspflicht
       § 19 Technische Vorschriften
       § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb
       § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
       § 20a Lieferantenwechsel
       § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
       § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
       § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
       § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
       § 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
       § 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
       § 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
       § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
       § 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
       § 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
       § 24c (aufgehoben)
       § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
       § 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
       § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
       § 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
       § 28a Neue Infrastrukturen
       § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
       § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
    Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
       § 28d Anwendungsbereich
       § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
       § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
       § 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
       § 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
       § 28i (aufgehoben)
    Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen
       § 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
       § 28k Rechnungslegung und Buchführung
       § 28l Ordnungsgeldvorschriften
       § 28m Entflechtung
       § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
       § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
    Abschnitt 3c Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
       § 28q Wasserstoff-Kernnetz
       § 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
       § 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
    Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
       § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
       § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
       § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
       § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
       § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Monitoring und ergänzende Informationen
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
    § 35a Allgemeines
    § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
    § 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
    § 35d Freigabeentscheidung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung
    § 35f Evaluierung
(Text neue Fassung)

    § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
    § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
    § 35g Anwendungsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern


    § 35h Verordnungsermächtigung
    § 35i Anwendungsbestimmung
    § 35j
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
    § 36 Grundversorgungspflicht
    § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
    § 38 Ersatzversorgung mit Energie
    § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
    § 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
    § 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
    § 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
    § 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
    § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
    § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
    § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
    § 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
    § 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
    § 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
    § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
    § 42a Mieterstromverträge
    § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
    § 43 Erfordernis der Planfeststellung
    § 43a Anhörungsverfahren
    § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
    § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
    § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
    § 43e Rechtsbehelfe
    § 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
    § 43g Projektmanager
    § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
    § 43i Überwachung
    § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
    § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
    § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
    § 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
    § 44 Vorarbeiten
    § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
    § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
    § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
    § 45 Enteignung
    § 45a Entschädigungsverfahren
    § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
    § 46 Wegenutzungsverträge
    § 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
    § 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
    § 48 Konzessionsabgaben
    § 48a Duldungspflicht bei Transporten
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
    § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
    § 49a Elektromagnetische Beeinflussung
    § 49b Temporäre Höherauslastung
    § 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
    § 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
    § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
    § 50a (aufgehoben)
    § 50b (aufgehoben)
    § 50c (aufgehoben)
    § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung
    § 50e (aufgehoben)
    § 50f (aufgehoben)
    § 50g (aufgehoben)
    § 50h (aufgehoben)
    § 50i (aufgehoben)
    § 50j (aufgehoben)
    § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
    § 51a Monitoring des Lastmanagements
    § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
    § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
    § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
    § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
Teil 7 Behörden
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 54 Allgemeine Zuständigkeit
       § 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung
       § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
       § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
       § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
       § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
       § 57a Überprüfungsverfahren
       § 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
       § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
       § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
       § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
    Abschnitt 2 Bundesbehörden
       § 59 Organisation
       § 60 Aufgaben des Beirates
       § 60a Aufgaben des Länderausschusses
       § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
       § 62 Gutachten der Monopolkommission
       § 63 Berichterstattung
       § 64 Wissenschaftliche Beratung
       § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    Abschnitt 1 Behördliches Verfahren
       § 65 Aufsichtsmaßnahmen
       § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
       § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
       § 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
       § 68 Ermittlungen
       § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
       § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
       § 70 Beschlagnahme
       § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
       § 72 Vorläufige Anordnungen
       § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
       § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
    Abschnitt 2 Beschwerde
       § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
       § 76 Aufschiebende Wirkung
       § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
       § 78 Frist und Form
       § 78a Musterverfahren
       § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
       § 80 Anwaltszwang
       § 81 Mündliche Verhandlung
       § 82 Untersuchungsgrundsatz
       § 83 Beschwerdeentscheidung
       § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 84 Akteneinsicht
       § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
       § 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
    Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde
       § 86 Rechtsbeschwerdegründe
       § 87 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
    Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
       § 89 Beteiligtenfähigkeit
       § 90 Kostentragung und -festsetzung
       § 90a (aufgehoben)
       § 91 Gebührenpflichtige Handlungen
       § 92 (aufgehoben)
       § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
       § 94 Zwangsgeld
       § 95 Bußgeldvorschriften
       § 95a Strafvorschriften
       § 95b Strafvorschriften
       § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
       § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
       § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
       § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
       § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
       § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
    Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
       § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
       § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
       § 105 Streitwertanpassung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
       § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
       § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
       § 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9 Sonstige Vorschriften
    § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
    § 110 Geschlossene Verteilernetze
    § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 111a Verbraucherbeschwerden
    § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 9a Transparenz
    § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
    § 111e Marktstammdatenregister
    § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
    § 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
    § 112 (aufgehoben)
    § 112a (aufgehoben)
    § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
    § 113 Laufende Wegenutzungsverträge
    § 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
    § 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
    § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
    § 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
    § 115 Bestehende Verträge
    § 116 Bisherige Tarifkundenverträge
    § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
    § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
    § 117b Verwaltungsvorschriften
    § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
    § 118 Übergangsregelungen
    § 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
    § 118b Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung
    § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023
    § 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"
    § 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
    § 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
    Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
    Anlage 2 (aufgehoben)
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§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung




§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2 Ab dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage dabei ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. 3 Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 4 Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 5 Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 6 Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



1 Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2 Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. 3 Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. 4 Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 5 Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 6 Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 7 Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 35f Evaluierung




§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland


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1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evaluiert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. 2 Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen.



(1) 1 Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. 2 Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.

(2) 1 Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). 2 Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. 3 Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:

1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,

2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie

3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.

4 Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 5 Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.

(3) 1 Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. 2 Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. 3 Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. 4 Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. 5 Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.

(4) 1 Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen
und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. 2 Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. 3 Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.

(5) 1 Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. 3 Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.


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§ 35h (neu)




§ 35h Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. 2 Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.

(2) 1 Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,

2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und

3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.

2 Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. 3 Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.

(3) 1 Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3 Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. 4 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.

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§ 35i (neu)




§ 35i Anwendungsbestimmung


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1 Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. 2 § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

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§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern




§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern


(1) 1 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. 2 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.

(2) 1 Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. 2 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. 3 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.

(3) 1 Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. 2 Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. 3 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.

(4) 1 Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. 2 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. 3 Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. 4 Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. 5 Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. 6 Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.

(5) 1 Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. 2 Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. 4 Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. 5 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.

(6) 1 Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. 2 Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:

1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,

2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und

3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

3 Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. 4 Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. 5 Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. 6 Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. 7 Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. 8 Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. 9 Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. 10 Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.

(7) 1 Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. 3 Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. 4 Die Versagung ist zu befristen. 5 Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.



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§ 54c (neu)




§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.

(2) 1 Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.

2 Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.

(3) 1 Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:

1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,

2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,

5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.

2 Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. 2 Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.