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Synopse aller Änderungen des EnWG am 12.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2025 durch Artikel 1 des ÜbNeKZG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 317 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) (Fußnote zum Gesetz) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes § 1a Grundsätze des Strommarktes § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen § 3 Begriffsbestimmungen § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht § 4 Genehmigung des Netzbetriebs § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5 Anzeige der Energiebelieferung § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten § 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht § 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen Teil 2 Entflechtung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung § 9 Unabhängiger Systembetreiber § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen § 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde § 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans § 12e Bundesbedarfsplan § 12f Herausgabe von Daten § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung § 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen § 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13b Stilllegungen von Anlagen § 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13d Netzreserve § 13e Kapazitätsreserve § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen § 13j Festlegungskompetenzen § 13k Nutzen statt Abregeln § 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz § 14d Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung § 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff § 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde § 15e Herausgabe von Daten § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen Abschnitt 2 Netzanschluss § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 17a (aufgehoben) § 17b (aufgehoben) § 17c (aufgehoben) § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17f Belastungsausgleich § 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17h Abschluss von Versicherungen § 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen § 17j Verordnungsermächtigung § 18 Allgemeine Anschlusspflicht § 19 Technische Vorschriften § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz § 20a Lieferantenwechsel § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber § 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte § 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten | |
| (Text alte Fassung) § 24c (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz |
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen § 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung § 28a Neue Infrastrukturen § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen § 28d Anwendungsbereich § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur § 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten § 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen § 28i (aufgehoben) Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28k Rechnungslegung und Buchführung § 28l Ordnungsgeldvorschriften § 28m Entflechtung § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen Abschnitt 3c Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz § 28q Wasserstoff-Kernnetz § 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz § 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 34 (aufgehoben) § 35 Monitoring und ergänzende Informationen Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35a Allgemeines § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung § 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35d Freigabeentscheidung § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35g Anwendungsbestimmungen § 35h Verordnungsermächtigung § 35i Anwendungsbestimmung § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher § 36 Grundversorgungspflicht § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht § 38 Ersatzversorgung mit Energie § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen § 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz § 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen § 40b Rechnungs- und Informationszeiträume § 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung § 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen § 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung § 42a Mieterstromverträge § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung § 43 Erfordernis der Planfeststellung § 43a Anhörungsverfahren § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43e Rechtsbehelfe § 43f Änderungen im Anzeigeverfahren § 43g Projektmanager § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes § 43i Überwachung § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44 Vorarbeiten § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46 Wegenutzungsverträge § 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde § 47 Rügeobliegenheit, Präklusion § 48 Konzessionsabgaben § 48a Duldungspflicht bei Transporten Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 49a Elektromagnetische Beeinflussung § 49b Temporäre Höherauslastung § 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50a (aufgehoben) § 50b (aufgehoben) § 50c (aufgehoben) § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung § 50e (aufgehoben) § 50f (aufgehoben) § 50g (aufgehoben) § 50h (aufgehoben) § 50i (aufgehoben) § 50j (aufgehoben) § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit § 51a Monitoring des Lastmanagements § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung Teil 7 Behörden Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 54 Allgemeine Zuständigkeit § 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung § 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission § 57a Überprüfungsverfahren § 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen Abschnitt 2 Bundesbehörden § 59 Organisation § 60 Aufgaben des Beirates § 60a Aufgaben des Länderausschusses § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie § 62 Gutachten der Monopolkommission § 63 Berichterstattung § 64 Wissenschaftliche Beratung § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Abschnitt 1 Behördliches Verfahren § 65 Aufsichtsmaßnahmen § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung § 68 Ermittlungen § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht § 70 Beschlagnahme § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen § 72 Vorläufige Anordnungen § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen Abschnitt 2 Beschwerde § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 76 Aufschiebende Wirkung § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung § 78 Frist und Form § 78a Musterverfahren § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 80 Anwaltszwang § 81 Mündliche Verhandlung § 82 Untersuchungsgrundsatz § 83 Beschwerdeentscheidung § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84 Akteneinsicht § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung § 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde § 86 Rechtsbeschwerdegründe § 87 Nichtzulassungsbeschwerde § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 89 Beteiligtenfähigkeit § 90 Kostentragung und -festsetzung § 90a (aufgehoben) § 91 Gebührenpflichtige Handlungen § 92 (aufgehoben) § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren § 94 Zwangsgeld § 95 Bußgeldvorschriften § 95a Strafvorschriften § 95b Strafvorschriften § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde § 105 Streitwertanpassung Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof § 108 Ausschließliche Zuständigkeit Teil 9 Sonstige Vorschriften § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich § 110 Geschlossene Verteilernetze § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 111a Verbraucherbeschwerden § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren Teil 9a Transparenz § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform § 111e Marktstammdatenregister § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister § 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften § 112 (aufgehoben) § 112a (aufgehoben) § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung § 113 Laufende Wegenutzungsverträge § 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben § 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen § 115 Bestehende Verträge § 116 Bisherige Tarifkundenverträge § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117b Verwaltungsvorschriften § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen § 118 Übergangsregelungen § 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation § 118b Befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 § 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" § 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung Anlage 2 (aufgehoben) | |
§ 24c (aufgehoben) | § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz |
| | (1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. 2 Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. 3 Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. 4 Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. 5 § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) 1 Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. 2 Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. 3 Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis. (3) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. 2 Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. (4) 1 Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. 2 Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. 3 Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. 4 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten. (5) 1 Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. 2 Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. 3 Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. 4 Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen. |
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern | |
(1) 1 Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. 2 Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über 1. den Namen und die Anschrift des Energielieferanten, 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags, 4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, 5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, 6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, 7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise, 8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, 9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, 10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind, 11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie 12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas. 3 Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. (2) 1 Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. 2 Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. 3 Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen. (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben. (4) 1 Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. 2 Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten 1. die Kontaktdaten des Energielieferanten, 2. die Verbrauchsstelle, 3. geltende Preise, 4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, 5. die Kündigungsfrist sowie 6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten. (5) 1 Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. 2 Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. 3 Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 4 Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. 5 Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor. | |
| (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4. | (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4. |
(7) 1 Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. 2 Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. 3 Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. (8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich 1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen, 2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen und 3. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat. | |
§ 118 Übergangsregelungen | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) | |
(5) (weggefallen) | (5) 1 Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. 2 Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu berücksichtigen. 3 § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. (5a) 1 Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. 2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. 3 Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen. |
(6) 1 Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 2 Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. 3 Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. 4 Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. 5 Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 geltenden Fassung. 6 Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. 7 Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. 8 Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. 9 Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. 10 Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Übertragungsnetz zu befürchten sind. 11 § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. 12 Auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 kann die Regulierungsbehörde von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben. (7) (weggefallen) (8) (weggefallen) (9) (weggefallen) (10) (weggefallen) (11) (weggefallen) (12) (weggefallen) (13) (weggefallen) (14) (weggefallen) (15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend. (16) (weggefallen) (17) (weggefallen) (18) (aufgehoben) (19) (weggefallen) (20) 1 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. 2 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. 3 Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen. (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. (22) 1 § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2028 nicht mehr anzuwenden. 2 Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. 3 Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. (23) (weggefallen) (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden. (25) 1 Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019 1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder 2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. 2 Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. 3 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären. (25a) 1 Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind. (26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich. (27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat. (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen. (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen. (31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen. (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (33) 1 Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss. (34) 1 Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. 2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. 3 Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als im Sinne des Satzes 1 genehmigt. 4 Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu erfolgen. 5 Der Zugang zu Ladepunkten nach Satz 1 ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. (35) 1 § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (36) 1 § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. 2 Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (37) 1 Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. 2 § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. 3 Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers. (38) 1 Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. 2 § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. 3 Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. (39) 1 Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern 1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und 2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind. 2 § 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. 4 Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet. (40) 1 Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. 2 Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. 3 Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt. (41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen. (42) 1 § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. 2 Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden. (44) Grundversorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen. (46) 1 Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, 2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist. 2 Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. 3 Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben. (46a) 1 Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. 2 Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere 1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und 2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können. 3 Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung ihres Strombezugs bei *) in der Festlegung bestimmten Preishöhen am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. 4 Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. 5 Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt. (46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen anzuwenden, die vor dem 29. Dezember 2023 begonnen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen wurden. (46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden. (46d) 1 Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. 2 Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen, 2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie 3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen. (46e) 1 Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. 2 Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden. (47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (48) Abweichend von § 17i Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte. (49) 1 Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 stellen. 2 Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (50) 1 Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c stellen. 2 Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c im Planfeststellungsverfahren anzuwenden. (51) Zur Aufrechterhaltung der Bußgeldbewehrungen in § 31 der Gasnetzentgeltverordnung, in § 31 der Stromnetzentgeltverordnung, in § 29 der Stromnetzzugangsverordnung und in § 51 der Gasnetzzugangsverordnung ist § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (52) 1 Die nach § 111d Absatz 1 auf der nationalen Informationsplattform veröffentlichen Daten werden spätestens ab dem 29. Dezember 2026 auf der nationalen Transparenzplattform nach § 111g Absatz 3 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. 2 Die §§ 111d und 111g Absatz 3 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 29. Dezember 2024 anzuwenden. (53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 2 G. v. 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 9) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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