Synopse aller Änderungen des EnWG am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 des KRITISDachGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.

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EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

(Fußnote zum Gesetz)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
    § 1a Grundsätze des Strommarktes
    § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
    § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
    § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
    § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
    § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
    § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
    § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
    § 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
    § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
    § 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
    § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
    § 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz
Teil 2 Entflechtung
    Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
       § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
       § 6a Verwendung von Informationen
       § 6b Rechnungslegung und Buchführung
       § 6c Ordnungsgeldvorschriften
       § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
    Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
       § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
       § 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
       § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
       § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
       § 9 Unabhängiger Systembetreiber
       § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
       § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
       § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
       § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
    Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber
       § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
       § 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
       § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
       § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
       § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
       § 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
       § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
       § 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
       § 12e Bundesbedarfsplan
       § 12f Herausgabe von Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung


       § 12g (aufgehoben)
       § 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
       § 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
       § 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
       § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
       § 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
       § 13b Stilllegungen von Anlagen
       § 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
       § 13d Netzreserve
       § 13e Kapazitätsreserve
       § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
       § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
       § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
       § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 13j Festlegungskompetenzen
       § 13k Nutzen statt Abregeln
       § 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
       § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
       § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
       § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
       § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
       § 14d Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung
       § 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
       § 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
       § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
       § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
       § 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
       § 15e Herausgabe von Daten
       § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
       § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
    Abschnitt 2 Netzanschluss
       § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 17a (aufgehoben)
       § 17b (aufgehoben)
       § 17c (aufgehoben)
       § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
       § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
       § 17f Belastungsausgleich
       § 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
       § 17h Abschluss von Versicherungen
       § 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
       § 17j Verordnungsermächtigung
       § 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
       § 18 Allgemeine Anschlusspflicht
       § 19 Technische Vorschriften
       § 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
    Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb
       § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
       § 20a Lieferantenwechsel
       § 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
       § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
       § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
       § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
       § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
       § 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
       § 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
       § 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
       § 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
       § 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
       § 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
       § 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
       § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
       § 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
       § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
       § 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
       § 28a Neue Infrastrukturen
       § 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
       § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
    Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
       § 28d Anwendungsbereich
       § 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
       § 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
       § 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
       § 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
       § 28i (aufgehoben)
    Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen
       § 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
       § 28k Rechnungslegung und Buchführung
       § 28l Ordnungsgeldvorschriften
       § 28m Entflechtung
       § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
       § 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
       § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
    Abschnitt 3c Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
       § 28q Wasserstoff-Kernnetz
       § 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
       § 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
    Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
       § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
       § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
       § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
       § 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
       § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Monitoring und ergänzende Informationen
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
    § 35a Allgemeines
    § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
    § 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
    § 35d Freigabeentscheidung
    § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
    § 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
    § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
    § 35h Verordnungsermächtigung
    § 35i Anwendungsbestimmung
    § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
    § 36 Grundversorgungspflicht
    § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung
    § 38 Ersatzversorgung mit Energie
    § 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
    § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung
    § 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
    § 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
    § 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
    § 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
    § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
    § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge
    § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
    § 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen
    § 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
    § 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
    § 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
    § 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
    § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
    § 42a Mieterstromverträge
    § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
    § 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
    § 43 Erfordernis der Planfeststellung
    § 43a Anhörungsverfahren
    § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
    § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
    § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
    § 43e Rechtsbehelfe
    § 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
    § 43g Projektmanager
    § 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
    § 43i Überwachung
    § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
    § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
    § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
    § 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
    § 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
    § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
    § 44 Vorarbeiten
    § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
    § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
    § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
    § 45 Enteignung
    § 45a Entschädigungsverfahren
    § 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
    § 46 Wegenutzungsverträge
    § 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
    § 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
    § 48 Konzessionsabgaben
    § 48a Duldungspflicht bei Transporten
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
    § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
    § 49a Elektromagnetische Beeinflussung
    § 49b Temporäre Höherauslastung
    § 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
    § 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
    § 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
    § 50a (aufgehoben)
    § 50b (aufgehoben)
    § 50c (aufgehoben)
    § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung
    § 50e (aufgehoben)
    § 50f (aufgehoben)
    § 50g (aufgehoben)
    § 50h (aufgehoben)
    § 50i (aufgehoben)
    § 50j (aufgehoben)
    § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
    § 51a Monitoring des Lastmanagements
    § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
    § 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
    § 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
    § 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
Teil 7 Behörden
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 54 Allgemeine Zuständigkeit
       § 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
       § 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
       § 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
       § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
       § 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
       § 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
       § 57a Überprüfungsverfahren
       § 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
       § 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
       § 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
       § 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
    Abschnitt 2 Bundesbehörden
       § 59 Organisation
       § 60 Aufgaben des Beirates
       § 60a Aufgaben des Länderausschusses
       § 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
       § 62 Gutachten der Monopolkommission
       § 63 Berichterstattung
       § 64 Wissenschaftliche Beratung
       § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    Abschnitt 1 Behördliches Verfahren
       § 65 Aufsichtsmaßnahmen
       § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
       § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
       § 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
       § 68 Ermittlungen
       § 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
       § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
       § 70 Beschlagnahme
       § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
       § 72 Vorläufige Anordnungen
       § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
       § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
    Abschnitt 2 Beschwerde
       § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
       § 76 Aufschiebende Wirkung
       § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
       § 78 Frist und Form
       § 78a Musterverfahren
       § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
       § 80 Anwaltszwang
       § 81 Mündliche Verhandlung
       § 82 Untersuchungsgrundsatz
       § 83 Beschwerdeentscheidung
       § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 84 Akteneinsicht
       § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
       § 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
    Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde
       § 86 Rechtsbeschwerdegründe
       § 87 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
    Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
       § 89 Beteiligtenfähigkeit
       § 90 Kostentragung und -festsetzung
       § 90a (aufgehoben)
       § 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
       § 92 (aufgehoben)
       § 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
       § 94 Zwangsgeld
       § 95 Bußgeldvorschriften
       § 95a Strafvorschriften
       § 95b Strafvorschriften
       § 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
       § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
       § 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
       § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
       § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
       § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
    Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
       § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
       § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
       § 105 Streitwertanpassung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
       § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
       § 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
       § 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9 Sonstige Vorschriften
    § 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
    § 110 Geschlossene Verteilernetze
    § 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
    § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 111a Verbraucherbeschwerden
    § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 9a Transparenz
    § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
    § 111e Marktstammdatenregister
    § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
    § 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
    § 112 (aufgehoben)
    § 112a (aufgehoben)
    § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
    § 113 Laufende Wegenutzungsverträge
    § 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
    § 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
    § 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
    § 114 (aufgehoben)
    § 115 (aufgehoben)
    § 116 (aufgehoben)
    § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
    § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
    § 117b Verwaltungsvorschriften
    § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
    § 118 Übergangsregelungen
    § 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
    § 118b (aufgehoben)
    § 118c (aufgehoben)
    § 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"
    § 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
    Anlage 2 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5f (neu)




§ 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz


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(1) 1 Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. 2 Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. 3 Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:

1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,

2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,

3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,

4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,

5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und

6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.

2 Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.

(3) 1 Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. 2 Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. 3 § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. 5 Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. 6 Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. 2 Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.

(5) 1 Der Betreiber nach Absatz 1 hat der Bundesnetzagentur und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 4 das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung und die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung eines pflichtgemäßen Verhaltens innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. 2 Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Betreiber auch die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Beseitigung der Pflichtverletzung verlangen. 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Die Bundesnetzagentur beteiligt die betroffenen Betreiber nach Absatz 1 und die betroffenen Branchenverbände vor Festlegung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz. 2 Die Bundesnetzagentur überprüft den Sicherheitskatalog für die physische Resilienz alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf.

(heute geltende Fassung) 

§ 12f Herausgabe von Daten


(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. 2 Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. 3 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. 4 In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.



(2) 1 Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. 2 Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. 3 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. 4 In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung




§ 12g (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). 2 Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29. 3 Zur Vorbereitung der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies begründet wird. 4 Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam erstellt und vorgelegt werden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.

(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 59 Organisation


(1) 1 Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,

1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1b. die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach § 5f Absatz 2,

2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,

2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,

3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,

4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,

4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,

5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,

6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,

7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5 und 7,

7a. Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,

8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,

9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,

9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,

10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,

11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,

11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,

12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,

13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,

14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,

15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,

16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,

17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,

18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,

19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,

19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,

20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,

21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,

22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,

23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,

25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,

26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,

27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und

28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

3 Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. 4 Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.

(2) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. 2 Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.

(3) 1 Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. 2 Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. 3 Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. 4 Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. 5 Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. 6 Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. 7 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.



(heute geltende Fassung) 

§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:

1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, des § 4b Absatz 5, der §§ 4d und 4e Absatz 1;

2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;

3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 5c Absatz 3 bis 5, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;



4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;

5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3;



6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 3;

7. Amtshandlungen auf Grund des § 56;

8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;

9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024;

10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67 Absatz 5.

2 Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 3 Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. 4 Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.

(2) 1 Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. 2 Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

(3) 1 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 2 Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. 3 Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.

(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden

1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;

2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

(6) 1 Kostenschuldner ist

1. (aufgehoben)

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;

2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat;

5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.

2 Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 3 Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7) 1 Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. 2 Die Gebührenfestsetzung soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3 § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung beginnt. 4 § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 5 Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. 6 Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. 7 Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als die Beendigung der Amtshandlung. 8 Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung. 9 Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 10 Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 11 Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.

(8) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. 2 Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. 3 Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.

(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.

(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.



(heute geltende Fassung) 

§ 95 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,

1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,

1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder

b) § 30 Abs. 2

zuwiderhandelt,

3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,

3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,

3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

3f. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3g. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3h. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,

3i.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,

3j.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,

3k.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

3l.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,



3f. entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3g.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,

3h.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,

3i.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

3j.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,

4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,

4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,

4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder

5. einer Rechtsverordnung nach

a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,

b) § 29 Absatz 3,

c) § 49 Abs. 4 oder § 50,

d) § 50f Absatz 1,

e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder

f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder

2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1b) (aufgehoben)

(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder

b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,

6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.

(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e

a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und

b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,



2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

vorherige Änderung

5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und



5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.

(7) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2 Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.

(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(10) 1 Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.

(11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.






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