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§ 19 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 19



Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.

 
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Zitierungen von § 19 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SchRegDV
... dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt ...
§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 7 LuftRegV Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch ...