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Dritter Abschnitt - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 17



Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.


§ 18



Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im Wortlaut verfügt werden.


§ 19



Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.


§ 20



Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.


§ 21



Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.


§ 22



(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unterzeichnen.

(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstellung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werden.

(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden.

(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Registerakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.

(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröteten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.


§ 23



Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.


§ 24



Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.