Anlage 5 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 5 (zu § 42)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3650 - 3651)

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Zitierungen von Anlage 5 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 SchRegDV (vom 13.07.2010)
... und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ... amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat". (3) ...


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